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   VG Stuttgart, 12.10.2010 - 12 K 3829/10   

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https://dejure.org/2010,18495
VG Stuttgart, 12.10.2010 - 12 K 3829/10 (https://dejure.org/2010,18495)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 12.10.2010 - 12 K 3829/10 (https://dejure.org/2010,18495)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Oktober 2010 - 12 K 3829/10 (https://dejure.org/2010,18495)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Einstweiliger Rechtsschutz; ein Unternehmen betreffende parlamentarische Anfrage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fragerecht und Informationsrecht des Landtags gegenüber der Landesregierung und Teilnahme der einzelnen Abgeordneten sowie der Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Landtags; Grundrechtliche ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landesverfassungsrecht - Abgeordnete; Landtag; Anfrage; einstweilige Anordnung; Untersagung; Verwaltungsrechtsweg; Unternehmen; Datenschutz; Privatschulen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Parlamentarische Anfrage zu einem privaten Unternehmen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 15.03.1996 - 1 BvR 570/96

    Folgenabwägung bei Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.10.2010 - 12 K 3829/10
    Bei der Abwägung ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Beantwortung solcher Anfragen für die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems von großer Bedeutung ist und bei Beeinträchtigungen die Möglichkeit einer späteren Richtigstellung besteht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.03.1996, NJW 1996, 2085).
  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.10.2010 - 12 K 3829/10
    Er verbietet die unbefugte Weitergabe von Unternehmensdaten, die nicht offenkundig sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006, BVerfGE 115, 205; BVerwG, Beschl. v. 04.01.2005 - 6 B 59/04 -, juris).
  • BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06

    Überwachung von Bundestagsabgeordneten

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.10.2010 - 12 K 3829/10
    An diesem Frage- und Informationsrecht nehmen die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Landtags teil (vgl. zum Bundesrecht insgesamt BVerfG, Beschl. v. 01.07.2009, BVerfGE 124, 161).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.08.2008 - VerfGH 7/07

    Landtagsabgeordneter Priggen im Organstreitverfahren gegen die Landesregierung

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.10.2010 - 12 K 3829/10
    Die Antwortpflicht der Landesregierung erstreckt sich grundsätzlich nur auf solche Bereiche, für die die Landesregierung verantwortlich ist (vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.08.2008, DVBl 2008, 1380; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschl. v. 05.11.2009 - Vf. 133-I-08 -, juris).
  • VerfGH Bayern, 26.07.2006 - 11-IVa-05

    Organstreitverfahren Schriftliche Anfrage BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN im Bayerischen

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.10.2010 - 12 K 3829/10
    Die Verhältnisse rein privat getragener Unternehmen wie der Antragstellerin sind nur in eingeschränktem Umfang zulässiger Gegenstand parlamentarischer Anfragen und Antworten der Landesregierung (vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.08.2008, a.a.O.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2006, NVwZ 2007, 204).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.1996 - 10 S 176/96

    Amtliche Äußerungen einer Landesregierung zur Scientology-Organisation

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.10.2010 - 12 K 3829/10
    Denn in der Hauptsache wäre die statthafte Klageart eine Unterlassungsklage in Form der allgemeinen Leistungsklage (vgl. zu allem VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.10.1996, NJW 1997, 754).
  • VerfGH Sachsen, 05.11.2009 - 133-I-08

    Behandlung Kleiner Anfragen durch die Sächsische Staatsregierung; Verletzung der

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.10.2010 - 12 K 3829/10
    Die Antwortpflicht der Landesregierung erstreckt sich grundsätzlich nur auf solche Bereiche, für die die Landesregierung verantwortlich ist (vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.08.2008, DVBl 2008, 1380; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschl. v. 05.11.2009 - Vf. 133-I-08 -, juris).
  • VG Stuttgart, 17.11.2009 - 12 K 4153/09

    Heimunterricht ersetzt nicht die Schulpflicht

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.10.2010 - 12 K 3829/10
    Die in Baden-Württemberg grundsätzlich bestehende Schulpflicht ist von großer Bedeutung und von hohem Wert (vgl. Beschluss der Kammer vom 17.11.2009 - 12 K 4153/09 - m.w.N.).
  • VG Schwerin, 23.08.2023 - 3 B 1270/23

    Eilantrag auf Untersagung der Vorlage der Jahresabrechnung 2022 durch das

    Weder steht sie in einem Gleichordnungsverhältnis zu den Antragsgegnern noch macht sie als unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte ihre Rechte geltend, sondern als Privatrechtssubjekt (vgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 12 K 3829/10 -, juris Rn. 2).

    Daraus folgt, dass die Informationsrechte sich auf den Verantwortungsbereich der Regierung erstrecken müssen und nicht dazu dienen dürfen, Verhältnisse Privater auszuforschen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 2 BvE 8/21 -, juris Rn 78; VG Stuttgart, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 12 K 3829/10 -, juris Rn. 5; vgl. Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, Stand: 01/2023, Art. 44 Rn. 126 ff., 141; vgl. Magiera, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht, 1989, § 52 Rn. 72).

    Zu berücksichtigen im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist die Intensität des Grundrechtseingriffs im Vergleich zur Bedeutung des parlamentarischen Kontrollanspruchs und des Kontrollgegenstandes (VG Stuttgart, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 12 K 3829/10 -, juris Rn. 6; vgl. Weis, DVBl. 1988, 268, 272; vgl. Zapfe, a. a. O., Rn. 43).

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